Informationen zum Barfußpfad
Zurzeit sind wir in Gesprächen mit dem Fachbereich „Ordnung und Bürgerservice“ der Stadt Moers im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Wiedereröffnung des Barfußpfades unter Berücksichtigung der jetzt gültigen „Coronaschutzverordnung“. Gemäß § 15 (2) der CoronaSchVO vom 28.05.2021 ist z.B. der Betrieb des Barfußpfades „nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig“, da es sich aus Sicht der Ordnungsbehörde der Stadt Moers beim Barfußpfad um einen „nicht frei zugänglichen Pfad in einer Gartenparkanlage“ und somit gemäß der CoronaSchVO nach § 15 (1) um eine „Freizeit- und Vergnügungsstätte“ handelt. Ein bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest ist allerdings nicht notwendig. Da wir seitens des Vereins „Repelen aktiv e.V.“ die Anordnung der „vorherigen Terminbuchung und die Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit“ personell nicht leisten können, sind ergänzende Ge-spräche mit den zuständigen Stellen der Stadt Moers erforderlich, um den Barfußpfad für die vielen „in den Startlöchern stehenden Besucherinnen und Besucher“ wieder öffnen zu können.